Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)

Aktueller Rechtsstand: 1. Januar 2010
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Änderung durch Artikel 3 der
"Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige
technische Einheiten für diese Fahrzeuge" vom 21. April 2009, BGBl. Teil I Nr. 21
Seite 872, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2009, in Kraft
am 29. April 2009. Wegen des Wegfalls der gesonderten AU-Plakette nach § 47a ist Stand
der Vorschriften nunmehr der 1.1.2010.
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berechtigen den Verlag zu Schadensersatzforderungen. Der Wortlaut der Texte wurde
sorgfältig überprüft, eine Gewähr kann jedoch nicht übernommen werden. Verbindlich
bei Verordnungstexten ist immer die amtliche Druckfassung.
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bitte achten Sie im eigenen Interesse bei Ihrer Internet-Recherche auf den angegebenen
Stand der StVZO. Im Internet hinterlegte Fassungen der StVZO sind häufig wenigstens 1-2
Jahre alt, z.T. noch erheblich älter. Diese Fassungen haben bestenfalls
"historischen" Wert. Die hier hinterlegte StVZO wird ständig auf ihren
aktuellen Stand hin überprüft und ggf. angepasst. Beruflichen Nutzern empfehlen
wir StVZO/EG-Premium.
Die StVZO enthält in zunehmendem Maße keine ausformulierten Bestimmungen mehr, sondern es wird immer wieder auf EG-Richtlinien, in weitaus geringerem Umfang auch auf ECE-Regelungen verwiesen (nur 10 werden genannt). Ist dies der Fall, dann sind diese oder Teile hiervon Bestandteil der StVZO und damit zwingend anzuwenden. Dem Anwender bleibt nichts anderes übrig, als in solchen Fällen die in Frage kommenden EG-Richtlinien (Amtsblatt der EG) zu Rate zu ziehen.
Die Bedeutung der europäischen Bestimmungen hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und wird weiter ansteigen - umgekehrt nimmt die Bedeutung der StVZO ständig ab bis hin zu ihrer Abschaffung bzw. Aufspaltung in vier eigenständige Verordungen. Der erste Schritt wurde bereits 1998 mit der FeV getan. Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) am 1. März 2007 erfolgte der nächste Schritt; inzwischen ist die EG-FGV (Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung) für erstmals in Verkehr kommende Fahrzeuge in Kraft getreten (29.4.2009). Geplant ist außerdem eine Fahrzeug-Betriebsverordnung. Am Ende steht eine "abgespeckte" StVZO, die nur noch für Altfahrzeuge Geltung haben wird.
In den mehr technischen Bereichen dominieren bereits heute die EG-Richtlinien; so ist z.B. der § 47 StVZO (Abgase) im Grunde nichts anderes als ein einziger Verweis auf geltendes EG-Recht. In StVZO/EG-Premium sind daher auf alle im Verordnungstext explizit genannten EG-Richtlinien Links gesetzt (konsolidierte Rechtsakte der EU).
Häufig wird im Verordnungstext auch die Formulierung verwendet: "... müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen". Um welche Bestimmungen es sich handelt, wird in diesen Fällen jedoch nicht ausgeführt; der Anhang selbst verweist dann - betroffen davon sind über 30 Paragrafen der StVZO - auf die EG-Einzelrichtlinie zu dieser Vorschrift, der entsprochen werden muss. Dieser Anhang zur StVZO mit sämtlichen Verweisen auf alle dort genannten EG-Richtlinien ist ebenfalls in StVZO/EG-Premium hinterlegt und mit diesen verlinkt.
Beachten Sie auch die Übergangsbestimmungen des § 72 (2) StVZO. Der § 72 ist der umfangreichste der StVZO überhaupt. Dort sind wichtige Spezifikationen (Inkrafttreten) zu zahlreichen Paragrafen aufgeführt, die entscheidend sein können. In StVZO/EG-Premium wird auf vorhandene Übergangsbestimmungen ausdrücklich verwiesen bzw. verlinkt. StVZO/EG-Premium enthält außerdem 23 von derzeit 30 Anlagen zur StVZO.
Die StVZO befasst sich entgegen weit verbreitenen Meinungen nicht mit Detailfragen nach
der Zulässigkeit von Tieferlegungen, Folien auf Scheiben, Unterbodenbeleuchtung o.ä.
Solche Fragen werden über Richtlinien oder Verlautbarungen des BMVBS im Verkehrsblatt
verkündet. Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich der Änderung an
Fahrzeugen (§ 19 StVZO) haben wir unter dem folgenden Link eine entsprechende Verlautbarung des BMVBS aus dem Jahr 1999 hinterlegt.
Sie ist nach wie vor gültig.
In diesem Zusammenhang muss als übergeordnete Vorschrift auch das Straßenverkehrsgesetz
(StVG) beachtet werden, dass keine Änderungen
an Fahrzeugen zulässt, die dazu angetan sind oder sein können, Verkehrsteilnehmer zu
gefährden. So ist der BMVBS gemäß § 6 Abs. 1 StVG ermächtigt, Rechtsverordnungen zu
erlassen über [...]
2. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über
Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von Verkehrsteilnehmern).
Ein solche Rechtsverordnung ist der § 19 (2) StVZO, in dem es u.a. heißt, dass die Betriebserlaubnis eines Fz erlischt, wenn Änderungen am Fz vorgenommen werden, durch die "eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern" zu erwarten ist. Die Bestimmung des § 19 (2) will sicherstellen, "dass ein zugelassenes Kfz, an dem ein Teil verändert wurde, nur und erst dann im öffentlichen Verkehr weiterbenutzt wird, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Fz auch in seinem veränderten Zustand den Beschaffenheitsvorschriftten der StVZO entspricht und wenn die Behörde auf Grund dieser Feststellungen eine neue BE erteilt hat; dies gilt auch dann, wenn sich die Veränderung nicht nachteilig auf die Beschaffenheit des Fz ausgewirkt hat" (Braun/Konitzer - Kommentar zur StVZO).
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Inhaltsübersicht
| A. Personen Das Kapitel A (§§ 1 bis 15 l) wurde durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr - Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214, 2294; VkBl.1998 S. 982) aufgehoben. |
| B. Fahrzeuge | §§ |
|
|
| Grundregel der Zulassung | 16 |
| Einschränkung und Entziehung der Zulassung | 17 |
|
|
| (aufgehoben) | 18 |
| Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis | 19 |
| Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen | 20 |
| Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge | 21 |
| Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften | 21a |
| Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften | 21b |
| (aufgehoben) | 21c |
| Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile | 22 |
| Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile | 22a |
| Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer | 23 |
| (aufgehoben) | 24-28 |
| Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger | 29 |
|
|
1. Allgemeine Vorschriften |
|
| Beschaffenheit der Fahrzeuge | 30 |
| Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors | 30a |
| Berechnung des Hubraums | 30b |
| Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme | 30c |
| Kraftomnibusse | 30d |
| Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge | 31 |
| Fahrtenbuch | 31a |
| Überprüfung mitzuführender Gegenstände | 31b |
| Überprüfung von Fahrzeuggewichten | 31c |
| Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge | 31d |
| Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge | 31e |
|
|
| Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen | 32 |
| Mitführen von Anhängern | 32a |
| Unterfahrschutz | 32b |
| Seitliche Schutzvorrichtungen | 32c |
| Kurvenlaufeigenschaften | 32d |
| Schleppen von Fahrzeugen | 33 |
| Achslast und Gesamtgewicht | 34 |
| Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen | 34a |
| Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen | 34b |
| Motorleistung | 35 |
| Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder | 35a |
| Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge | 35b |
| Heizung und Lüftung | 35c |
| Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen | 35d |
| Türen | 35e |
| Notausstiege in Kraftomnibussen | 35f |
| Feuerlöscher in Kraftomnibussen | 35g |
| Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen | 35h |
| Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen | 35i |
| Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse | 35j |
| Bereifung und Laufflächen | 36 |
| Radabdeckungen, Ersatzräder | 36a |
| Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten | 37 |
| Lenkeinrichtung | 38 |
| Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen | 38a |
| Fahrzeug-Alarmsysteme | 38b |
| Rückwärtsgang | 39 |
| Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | 39a |
| Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben | 40 |
| Bremsen und Unterlegkeile | 41 |
| Druckgasanlagen und Druckbehälter | 41a |
| Automatischer Blockierverhinderer | 41b |
| Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht | 42 |
| Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen | 43 |
| Stützeinrichtung und Stützlast | 44 |
| Kraftstoffbehälter | 45 |
| Kraftstoffleitungen | 46 |
| Abgase | 47 |
| Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kfz (wird aufgehoben) | 47a |
| (aufgehoben) | 47b |
| Ableitung von Abgasen | 47c |
| Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch | 47d |
| Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge | 48 |
| Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage | 49 |
| Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze | 49a |
| Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht | 50 |
| Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten | 51 |
| Seitliche Kenntlichmachung | 51a |
| Umrissleuchten | 51b |
| Parkleuchten, Park-Warntafeln | 51c |
| Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten | 52 |
| Rückfahrscheinwerfer | 52a |
| Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler | 53 |
| Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage | 53a |
| Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen | 53b |
| Tarnleuchten | 53c |
| Nebelschlussleuchten | 53d |
| Fahrtrichtungsanzeiger | 54 |
| Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen | 54a |
| Windsichere Handlampe | 54b |
| Einrichtungen für Schallzeichen | 55 |
| Elektromagnetische Verträglichkeit | 55a |
| Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht | 56 |
| Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler | 57 |
| Fahrtschreiber und Kontrollgerät | 57a |
| Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte | 57b |
| Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung | 57c |
| Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | 57d |
| Geschwindigkeitsschilder | 58 |
| Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer | 59 |
| Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG | 59a |
| (aufgehoben) | 60 |
| (aufgehoben) | 60a |
| Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen | 61 |
| Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor | 61a |
| Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen | 62 |
|
|
| Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften | 63 |
| Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung | 64 |
| Einrichtungen für Schallzeichen | 64a |
| Kennzeichnung | 64b |
| Bremsen | 65 |
| Rückspiegel | 66 |
| Lichttechnische Einrichtungen | 66a |
| Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern | 67 |
|
|
| Zuständigkeiten | 68 |
| (aufgehoben) | 69 |
| Ordnungswidrigkeiten | 69a |
| (aufgehoben) | 69b |
| Ausnahmen | 70 |
| Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen | 71 |
| Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | 72 |
| Technische Festlegungen | 73 |
|
|
| Anlagen I - VII aufgehoben; siehe jetzt FZV Anlagen 1-4 | |
| Untersuchung der Fahrzeuge | VIII |
| Durchführung der Hauptuntersuchung | VIIIa |
| Anerkennung von Überwachungsorganisationen | VIIIb |
| Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der Verantwortlichen Personen und Fachkräfte | VIIIc |
| Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen | VIIId |
| Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern | IX |
| Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen (wird aufgehoben) | IXa |
| Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen | IXb |
| Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen | X |
| (aufgehoben) | XI |
| (aufgehoben) | XIa |
| (aufgehoben) | XIb |
| Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse (n) des Fahrzeugs | XII |
| Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen | XIII |
| Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge | XIV |
| Zeichen für geräuscharme Kraftfahrzeuge | XV |
| Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen [ohne Anhänge] | XVI |
| Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen | XVII |
| Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte | XVIIa |
| Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte [ohne Anhang] | XVIII |
| Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten | XVIIIa |
| Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte | XVIIIb |
| Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen | XVIIIc |
| Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte | XVIIId |
| Teilegutachten | XIX |
| (aufgehoben) | XX |
| Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge | XXI |
| (gestrichen) | XXII |
| Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen) | XXIII |
| Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen) | XXIV |
| Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm) | XXV |
| Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor | XXVI |
| Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor | XXVII |
| Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag | XXVIII |
| EG-Fahrzeugklassen | XXIX |


